Kostenerstattung durch gesetzliche Krankenkassen

Seit Inkrafttreten des Versorgungsstrukturgesetzes Anfang 2012 erstatten mittlerweile über 100 gesetzliche Krankenkassen anteilig die Kosten für Osteopathiebehandlungen. Zu welchen Bedingungen finden Sie auf folgender Liste.
Wenden Sie sich direkt an Ihre Krankenkasse und informieren sich über deren Vertragsbedingungen.

Zur Erklärung

Osteopathie gilt in Deutschland als Heilkunde und darf nur von Ärzten und Heilpraktikern uneingeschränkt ausgeübt werden. Eine bislang fehlende allgemeine, staatliche Regelung hat zur Folge, dass Krankenkassen auch Kosten für Leistungen von Therapeuten übernehmen, die dadurch in den Konflikt mit dem Heilpraktikergesetz geraten können.

Zudem sind die Voraussetzungen für Teilkostenerstattungen völlig uneinheitlich. Oft muss der Kasse von ärztlicher Seite, aus leistungsrechtlichen Gründen eine osteopathische Behandlung bescheinigt werden.

Durchgeführt werden kann die Behandlung laut Kassensatzung zumeist durch einen Osteopathen, der entweder Mitglied in einem osteopathischen Fachverband ist oder über eine Ausbildung verfügt, die zum Beitritt in einen solchen Verband berechtigt. Doch so wenig die osteopathische Ausbildung derzeit einheitlich geregelt ist, so unterschiedlich sind auch die Anforderungen an eine Mitgliedschaft in den diversen Verbänden. Anforderungen variieren zwischen 300 und 1350 Stunden in der Weiterbildung. Weder für die Krankenkassen noch für die Patienten sind diese Unterschiede zu durchschauen.